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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Nieste", im nachstehenden "Verein" genannt Der Verein hat seinen Sitz in 34329 Nieste. Die vorgesehene Vereinsregistereintragung soll beim Amtsgericht Kassel erfolgen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden in Handel, Handwerk, Banken, Gastronomie und der Wirtschaft mit klein- und mittelständischen Unternehmen sowie der freiberuflich Tätigen aus Nieste und aus umliegenden Gemeinden, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf regionaler Ebene. Der Verein fördert und pflegt die Zusammenarbeit mit den regionalen Nachbarvereinen. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten die Zusammenarbeit aller zu fördern. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Der Verein soll - mit der Gemeindeverwaltung Kontakt halten, um die Anliegen aller Mitglieder zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
- die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung informieren,
- die Mitglieder durch Abhaltung von Vorträgen auf dem Laufenden halten,
- durch Zusammenkünfte die Kameradschaft und Kollegialität unter den Mitgliedern fördern,
- durch Öffentlichkeitsarbeit auf das Leistungsangebot der Mitglieder hinweisen,
- überörtliche Werbung mit und für Gemeinde, Handel, Handwerk und Gewerbe betreiben,
- die Interessen der örtlichen Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, Gastronomie, Dienstleister etc.) gegenüber Behörden, Vereinen und Verbänden vertreten,
- die Interessen der Mitglieder und aller Gewerbetreibenden überall zu vertreten, wo sie gewahrt werden müssen,
- die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden wahrzunehmen,
- in Versammlungen die Sorgen und Nöte der Mitglieder erörtern,
- Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Nieste zu erhalten und zu stärken.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zu Erfüllung der Aufgaben des Vereins verwendet oder als Spenden an Träger gemeinnütziger Einrichtungen gegeben. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: a. Selbständige aller Art b. freiberuflich Schaffende c. Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind d. Mitarbeiter der Gemeinde Nieste insbesondere des für die Gemeindeentwicklung zuständigen Gemeindeverkehrsamtes e. Privatpersonen, welche der Gemeindeentwicklung und der Gewerbeentwicklung verbunden sind zu a) - d): Firmenmitgliedschaft ist möglich, wobei jeweils ein Vertreter zu benennen ist. Über den formlosen Aufnahmeantrag an den Vorstand entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Antragsteller innerhalb von 1 Monat beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Mitgliedschaft erlischt: - durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand)
- durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über,
- durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- durch Nichtleistung der Beitragszahlung zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres. Gegen den - innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand einen Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
- durch Auflösung des Vereins,
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten. Auf Vorschlag können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder, aber auch Personen des öffentlichen Lebens, welche sich für die Gemeinde Nieste und die Interessen der Gewerbetreibenden eingesetzt haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das gleiche gilt für die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden. Als "Fördernde Mitglieder" ohne Stimmrecht können von der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der Förderung des Vereins besonders annehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder des Vereins haben unentgeltlich Zutritt zu den Versammlungen, Veranstaltungen und Vorträgen desselben. Sie haben das Recht der Antragsstellung und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, pünktlich zu zahlen. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliederbeiträge Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Die Ausgaben geschehen nach Anweisung durch den Vorstand. Das Rechnungsjahr ist dem Kalenderjahr gleich.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Ausschüsse
§ 8 Vorstand Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt mindestens so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann durch Zuruf abgestimmt werden, soweit sich von keinem Mitglied Widerspruch erhebt. Der Vorstand vertritt den Verein wobei der Vorsitzende alleine und die übrigen Vorstandsmitglieder je zu zweit vertretungsberechtigt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer getroffen. Bei Pattsituationen (Stimmengleichheit) zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. (Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden). Der Vorstand besteht aus folgenden Personen: - dem Vorsitzenden (Sprecher des Vorstandes)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenen Schriftführer
- dem Kassierer
- dem stellvertretenen Kassierer
Im einzelnen haben: der Vorsitzende im Vertretungsfalle, ein von ihm zu beauftragender Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, den Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten; der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen; der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen; Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten Für die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden, welche vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, kann der verbleibende Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.
§ 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere: - die Wahl des Vorstandes;
- die Entlastung der Vorstandes;
- die Wahl von 2 Kassenprüfern;
- die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen;
- die Änderung der Vereinssatzung;
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge;
- die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, 10 Tage vor dem Versammlungstermin, an alle Mitglieder, an die dem Verein letztbekannte Adresse. Sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen und Anträge zur Vereinsauflösung. Satzungsänderungen und Anträge zur Vereinsauflösung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 10 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen, die das vorherige Geschäftsjahr umfasst. Das Ergebnis ist schriftlich zu formulieren und in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung vor, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 11 Ausschüsse Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mit ausdrücklicher Angabe dieses Punktes in der Einladung die Mitglieder fristgemäß geladen sind. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses Vermögen der Gemeinde Nieste mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Nieste verwendet werden muss.
§ 13 Schlussbestimmung In den Streitfällen über die Auslegung dieser Satzung ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Auslegung der Satzung sind der jeweils gültigen Satzung beizufügen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die übrigen Bestimmungen der Satzung keine Auswirkung. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig und vom Registergericht verlangt werden, in einfacher Weise durch Beschluss herbeizuführen. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.01.2005 beschlossen. Die Formulierung des § 9 wurde am 06.07.2005 nach Rücksprache mit einem Notar geringfügig geändert, sodass sie nun juristisch eindeutig ist. Dies war Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel.Sie können die Satzung auch als PDF-Datei im Bereich "Download -> Dokumente" herunterladen.
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